Ausstattung, Betreuung Minderjähriger, Entlassung des Betreuers,Tod des Betreuers, Aufhebung der Betreuung

§ 1908 a-d

§ 1908. [Ausstattung]

Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nurmit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewähren.

§ 1908a. [Betreuung für Minderjährigen]

Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch füreinen Minderjährigen, der das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat,getroffen werden, wenn anzunehmen ist, daß sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden. Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeitwirksam.

§ 1908b. [Entlassung des Betreuers]

(1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.

(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.

(3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleichgeeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.

(4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Betreuungsgericht statt dessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen, daß dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend.

(5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald der Betreutedurch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werdenkann.

§ 1908c. [Tod des Betreuers]

Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zubestellen.

§ 1908d. [Aufhebung, Einschränkung der Betreuung]

(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuersweg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.

(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuungauf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, daß eine Betreuung von Amtswegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend.

(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlichwird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfürentsprechend.

(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3entsprechend.