Vereinsbetreuer, Anerkennung als Betreuungsverein, Behördenbetreuer
§ 1908 e-h
§ 1908e. [Vereinsbetreuer, Ersatz von Aufwendungen]
(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein Vorschuß oder Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2, § § 1836 a, 1836 b verlangen; § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
(2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836b geltend machen.
§ 1908f. [Anerkennung als Betreuungsverein]
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkanntwerden, wenn er gewährleistet, daß er
- eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen imRahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
- sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt fortbildet und berät,
- einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann aufeinzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitereVoraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
§ 1908g. [Ausnahmen für Behördenbetreuer]
(1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.
(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß §1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist.
§ 1908h. [Vergütung für Behördenbetreuer]
(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836 c zulässig ist. § 1835 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 bewilligt werden, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836 c zulässig ist.
(3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§1835 bis 1836a geltend machen.