Die Vorsorgevollmacht

 

  1. 1. Wofür sollte ich Vorsorge treffen?

 

Wir alle können durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass wir wichtige Angelegenheiten unseres Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln können. Sie sollten sich für diesen Fall einmal gedanklich mit fol­genden Fragen befassen:

  • Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer an­gewiesen bin?
  • Wer handelt und entscheidet für mich?
  • Wird dann mein Wille beachtet werden?

 

oder noch konkreter gefragt:

  • Wer erledigt meine Bankgeschäfte?
  • Wer kümmert sich um meine Behörden- und Versicherungsangelegenheiten?
  • Wer kümmert sich um mein E-Mail-Postfach und meine sonstigen Online-Aktivitäten?
  • Wer organisiert für mich nötige ambulante Hilfen?
  • Wer sucht für mich einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim?
  • Wer kündigt meine Wohnung oder meinen Telefonanschluss?
  • Wie werde ich ärztlich versorgt?
  • Wer entscheidet bei Operationen und medizi­nischen Maßnahmen?

 

und überhaupt:

  • Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?

 

Dies sind nur einige von vielen Gesichtspunkten, die Sie beschäftigen sollten. Dabei sollten Sie bedenken, dass die Situation, in der Sie auf Hilfe angewiesen sind, jederzeit eintreten kann. Vor­sorge ist also nicht nur eine Frage des Alters.

 

  1. 2. Aber ich habe doch Angehörige! Mein Partner, meine Partnerin oder meine Kinder werden sich doch um mich und meine Angelegenheiten kümmern?

 

Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen – hoffentlich – beistehen, wenn Sie selbst wegen Unfalls, Krankheit, Behinderung oder eines Nachlassens der geistigen Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kön­nen. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, können weder Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner noch Ihre Kinder Sie gesetzlich vertreten.

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2023 gibt es in aku­ten Krankheitssituationen ein auf höchstens sechs Monate befristetes gesetzliches Ehegatten­notvertretungsrecht in gesundheitlichen Angele­genheiten (§ 1358 BGB). Dieses Recht findet keine Anwendung, wenn eine ausreichend um­fassende Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, die Sie individuell gestalten können. Nähere Informationen zum Ehegattennotvertretungs­recht finden sich in der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre „Eherecht“ (www.bmj.de).

In unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entschei­dung und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für eine volljährige Person können hingegen die Angehörigen nur in folgenden Fällen entschei­den oder Erklärungen abgeben: entweder auf­grund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht, wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer sind oder im Rahmen des oben skizzierten Notvertretungs­rechts handeln.

 

Weitere Infos finden Sie hier: Bundesministerium der Justiz - Betreuungsrecht

https://www.bmj.de/DE/Themen/FokusThemen/BetreuungsR-Reform/BetreuungsR-Reform_node.html

 

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