Vereinsbetreuer, Anerkennung als Betreuungsverein, Behördenbetreuer

§ 1908 e-h

§ 1908e. [Vereinsbetreuer, Ersatz von Aufwendungen]

(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein Vorschuß oder Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2, § § 1836 a, 1836 b verlangen; § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

(2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836b geltend machen.

§ 1908f. [Anerkennung als Betreuungsverein]

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkanntwerden, wenn er gewährleistet, daß er

  1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen imRahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
  2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt fortbildet und berät,
  3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann aufeinzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.

(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitereVoraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.

§ 1908g. [Ausnahmen für Behördenbetreuer]

(1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.

(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß §1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist.

§ 1908h. [Vergütung für Behördenbetreuer]

(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836 c zulässig ist. § 1835 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 bewilligt werden, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836 c zulässig ist.

(3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§1835 bis 1836a geltend machen.